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Behörden

Behörde erhebt Steuern auf neu geschaffenes Land

Ein ungewöhnlicher Fall beschäftigt derzeit die Finanzverwaltung in Rheinland-Pfalz. Ein Bürger soll in den Besitz einer bislang nicht erfassten Fläche gelangt sein – ohne Kaufvertrag, Grundbucheintrag oder nachvollziehbaren Eigentumsübergang. Nun prüft die Behörde, ob rückwirkend Grundsteuer fällig wird.

Amtlich Falsch Redaktion · 02.09.2026, 18:42 Uhr

Behörde erhebt Steuern auf neu geschaffenes Land
Unsere Titelseite zum Fall. Bild: Amtlich Falsch Redaktion

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02.09.2026

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Behörden

Behörde erhebt Steuern auf neu geschaffenes Land

Amtlich Falsch Redaktion · 02.09.2026, 18:42 Uhr · Ressort Behörden

Behörde erhebt Steuern auf neu geschaffenes Land
Die Titelseite dieser Ausgabe. Bild: Amtlich Falsch Redaktion

Ein ungewöhnlicher Fall beschäftigt derzeit die Finanzverwaltung in Rheinland-Pfalz. Ein Bürger soll in den Besitz einer bislang nicht erfassten Fläche gelangt sein – ohne Kaufvertrag, Grundbucheintrag oder nachvollziehbaren Eigentumsübergang. Nun prüft die Behörde, ob rückwirkend Grundsteuer fällig wird.

Auslöser des Verfahrens war nach Angaben des Betroffenen kein Grundstückskauf, sondern ein Gespräch, das ein Mitarbeiter der Verwaltung zufällig mitgehört haben soll. Darin berichtete der Mann einem Bekannten von einem äußerst unangenehmen Wochenende und erwähnte beiläufig, dass dabei offenbar eine beträchtliche Menge „Land mitgekommen“ sei.

Der Beamte wurde hellhörig. Noch am selben Nachmittag soll er intern darauf hingewiesen haben, dass möglicherweise neues, bislang steuerlich nicht erfasstes Land entstanden sei und dessen Eigentumsverhältnisse dringend geklärt werden müssten.

Erst einige Tage später verstand der völlig überraschte Bürger, worauf sich das Schreiben des Finanzamts bezog: Mit „Land“ hatte er keineswegs ein Grundstück gemeint. Er hatte starken Durchfall gehabt und lediglich erzählt, dass dabei „ordentlich Land mitgekommen“ sei.

Für die Behörde änderte diese Klarstellung zunächst wenig. Entscheidend sei nicht, „unter welchen Umständen eine Fläche entstanden ist“, sondern ob sie existiere und wem sie wirtschaftlich zuzurechnen sei; außerdem müsse geprüft werden, ob das betreffende Land erschlossen, landwirtschaftlich nutzbar oder möglicherweise bereits Bestandteil eines anderen Grundstücks geworden sei.

Dem Mann wurde inzwischen ein elfseitiger Erhebungsbogen zugesandt. Unter anderem soll er angeben, wann das Land entstanden ist, wie groß die Fläche ungefähr sei, welche Bodenbeschaffenheit vorliege und ob eine dauerhafte Nutzung beabsichtigt werde – bei „Art des Erwerbs“ kreuzte er nach längerem Überlegen „Sonstiges“ an.

Eine Vermessung vor Ort sei derzeit nicht vorgesehen. Das Finanzamt erklärte auf Anfrage lediglich, der Sachverhalt werde „ergebnisoffen geprüft“; sollte sich herausstellen, dass kein steuerpflichtiges Grundstück entstanden sei, könne das Verfahren nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen voraussichtlich innerhalb von sechs bis acht Monaten eingestellt werden.

— Ende der Meldung. Weitere folgen, sobald sie erfunden sind. —

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Verkehr

Bahn führt Reservierungspflicht für Stehplätze ein

Amtlich Falsch Redaktion · 02.09.2026, 11:25 Uhr · Ressort Wirtschaft

Bahn führt Reservierungspflicht für Stehplätze ein
Die Titelseite dieser Ausgabe. Bild: Amtlich Falsch Redaktion

Die Deutsche Bahn reagiert auf die hohe Auslastung zahlreicher Fernzüge mit einem neuen Reservierungsmodell. Auf besonders stark frequentierten Verbindungen sollen Fahrgäste künftig auch bestimmte Stehbereiche verbindlich buchen können. Ziel sei „mehr Planungssicherheit im gesamten Fahrgastraum“.

Das neue System soll zunächst auf ausgewählten ICE- und IC-Verbindungen getestet werden. Reisende können dabei neben klassischen Sitzplätzen erstmals auch festgelegte Bereiche zum Stehen reservieren.

Zur Auswahl stehen unter anderem Gangabschnitte zwischen einzelnen Sitzreihen, Bereiche vor Gepäckablagen sowie ausgewählte Flächen in unmittelbarer Nähe der Zugtoiletten.

Der Preis für einen reservierten Stehplatz soll bei 4,90 Euro pro Fahrt beginnen. In besonders ausgelasteten Zügen könne er aufgrund der Nachfrage höher ausfallen.

Die Bahn spricht von einer „dynamischen Bepreisung entsprechend der verfügbaren Standkapazitäten“.

Nach der Buchung erhalten Fahrgäste eine konkrete Standplatznummer.

„Gang 7B“ bezeichnet beispielsweise einen etwa 60 Zentimeter breiten Abschnitt zwischen den Sitzreihen 72 und 73.

Kleine Bodenmarkierungen sollen anzeigen, welchem Fahrgast welcher Bereich zugeordnet ist.

Besonders wichtig wird die neue Regelung bei vollständig ausgelasteten Zügen.

Wer keinen Stehplatz reserviert hat, darf weiterhin im Gang stehen. Er muss den Bereich jedoch verlassen, sobald ein Fahrgast mit gültiger Standplatzreservierung erscheint.

„Ein reservierter Stehplatz muss genauso verlässlich verfügbar sein wie ein reservierter Sitzplatz“, heißt es aus Unternehmenskreisen.

Das bloße frühere Erscheinen im Gang begründe keinen Anspruch auf dessen weitere Nutzung.

Unklar ist bislang, wohin Fahrgäste ausweichen sollen, wenn sämtliche angrenzenden Standplätze ebenfalls reserviert sind.

In diesem Fall empfiehlt die Bahn zunächst, sich an das Zugpersonal zu wenden.

Ein Anspruch auf einen Ersatzstehplatz besteht allerdings nicht.

Auch für längere Fahrten sind zusätzliche Kategorien geplant.

Unter der Bezeichnung „Komfort-Stehplatz“ sollen Bereiche angeboten werden, die sich unmittelbar neben einer Wand, Haltestange oder anderen geeigneten Anlehnfläche befinden.

Der Aufpreis soll je nach Verbindung bis zu 7,90 Euro betragen.

Interne Unterlagen sprechen von einer „erhöhten Anlehnwahrscheinlichkeit während der Reise“.

Nicht garantiert werden könne allerdings, dass die entsprechende Wand während der gesamten Fahrt frei zugänglich bleibe.

Auch Familien sollen profitieren.

Eltern können nebeneinanderliegende Standbereiche buchen. Kinder unter sechs Jahren dürfen sich innerhalb des reservierten Bereichs eines Elternteils aufhalten, sofern dadurch die gekennzeichnete Bodenfläche nicht dauerhaft überschritten wird.

Kinderwagen benötigen weiterhin keinen eigenen Stehplatz.

Sie dürfen jedoch nicht in einem fremdreservierten Bereich abgestellt werden.

Für Diskussionen sorgt außerdem die Zugbindung.

Wer aufgrund einer Verspätung seinen reservierten Stehplatz nicht erreicht, kann die Reservierung grundsätzlich nicht automatisch auf einen späteren Zug übertragen.

Schließlich sei nicht gewährleistet, dass dort „ein vergleichbarer Stehkomfort“ verfügbar sei.

Eine Erstattung könnte insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn der ursprüngliche Standplatz über eine Haltestange verfügte, der Platz im Ersatzzug jedoch lediglich freien Gangraum bietet.

Auch die Lage innerhalb des Zuges soll künftig Einfluss auf den Preis haben.

Standplätze unmittelbar vor dem Bordbistro gelten als besonders attraktiv.

Neben der Nähe zu Speisen und Getränken bieten sie regelmäßig Möglichkeiten, sich kurzzeitig an einer Wand oder Theke abzustützen.

Dieser Bereich soll deshalb einer eigenen Preiskategorie zugeordnet werden.

Weniger gefragt sind dagegen Plätze direkt vor den Toiletten.

Hier prüft die Bahn einen günstigeren „Basic-Standtarif“.

Eine Geruchsfreiheit ist darin nicht enthalten.

Langfristig soll das Reservierungssystem vollständig in die Bahn-App integriert werden.

Dort könnten Fahrgäste bereits bei der Buchung sehen, welche Eigenschaften ein Standplatz besitzt.

Geplant sind Angaben wie:

Haltestange vorhandenWandkontakt möglichFensternäheToilettennäheBordbistro unter 10 Meter

Bei besonders langen Fahrten könnte zusätzlich angezeigt werden, auf welcher Seite des Ganges sich der Fahrgast überwiegend aufhalten soll.

Ein Sprecher betonte, dass niemand verpflichtet werde, einen Stehplatz zu reservieren.

Reisende könnten weiterhin ohne Reservierung einsteigen.

Sie müssten dann lediglich damit rechnen, während der Fahrt mehrfach ihren Standort wechseln zu müssen, sobald reservierte Fahrgäste ihre gebuchte Fläche beanspruchen.

Das Unternehmen sieht darin keinen Nachteil.

Auch bei Sitzplätzen sei schließlich seit Jahren üblich, dass ein bereits belegter Platz geräumt werden müsse, wenn der rechtmäßige Reservierungsinhaber erscheine.

Man übertrage dieses bewährte Prinzip nun lediglich auf den restlichen Fahrgastraum.

Eine Reservierung für den Boden zwischen zwei Waggons ist derzeit nicht vorgesehen.

Die Bahn prüft den Bereich allerdings bereits.

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Bundesliga führt Werbepause nach jedem Tor ein

Amtlich Falsch Redaktion · 02.09.2026, 09:42 Uhr · Ressort Gesellschaft

Bundesliga führt Werbepause nach jedem Tor ein
Die Titelseite dieser Ausgabe. Bild: Amtlich Falsch Redaktion

Die Deutsche Fußball Liga plant ein neues Vermarktungsmodell für die Bundesliga. Nach jedem regulären Treffer soll das Spiel künftig für bis zu 45 Sekunden unterbrochen werden. Offiziell soll die Pause „emotionale Inszenierung und mediale Vermarktung besser miteinander verbinden“.

Während der Unterbrechung dürfen TV-Sender zusätzliche Werbespots ausspielen. Im Stadion sollen parallel auf den Videowänden Sponsorenhinweise erscheinen. Der Wiederanpfiff erfolgt erst, wenn der vierte Offizielle die Freigabe erhält.

Auch für die Spieler soll das neue Modell Vorteile bringen. Ihnen stünde künftig mehr Zeit für Torjubel, Mannschaftschoreografien oder vorbereitete Einlagen zur Verfügung.

Ein Konzeptpapier spricht von einer „gezielten Verlängerung emotionaler Höhepunkte“. Besonders aufmerksamkeitsstarke Jubelszenen könnten dabei künftig auch in die Bewertung der medialen Reichweite eines Treffers einfließen.

Geplant ist unter anderem, einzelne Tore offiziell mit einem Sponsor zu verbinden. In der TV-Übertragung könnte dann beispielsweise eingeblendet werden:

„Dieses Tor wurde Ihnen präsentiert von …“

Eigentore sollen dabei denselben Vermarktungswert besitzen wie reguläre Treffer. Entscheidend sei nicht, welche Mannschaft den Ball ins Tor befördert habe, sondern dass „ein emotional verwertbarer Spielmoment entstanden“ sei.

Komplizierter wird das Modell bei Entscheidungen des Video-Assistenten.

Wird ein Treffer erst nach Beginn der Werbeunterbrechung überprüft und anschließend aberkannt, darf der bereits ausgespielte Werbespot dennoch vollständig berechnet werden.

Begründet wird dies damit, dass „die mediale Leistung unabhängig vom sportlichen Endergebnis erbracht“ worden sei.

Für die Spieler gilt diese Regelung nicht. Wird ein Tor aberkannt, muss der Jubel unmittelbar beendet werden. Bereits begonnene Choreografien dürfen nach aktuellem Stand nicht zu Ende geführt werden.

Auch Trainer könnten die Unterbrechung nutzen. Während der Werbephase sollen kurze taktische Hinweise erlaubt sein, sofern daraus keine reguläre Mannschaftsbesprechung entsteht. Wasserflaschen und Tablets dürften ebenfalls gereicht werden.

Kritik kommt bereits von Fans, die eine weitere Amerikanisierung des Fußballs befürchten.

Die DFL weist diesen Vorwurf zurück. Es handle sich ausdrücklich nicht um eine klassische Werbepause, sondern um eine „temporäre Verlängerung der Torerlebnisphase“.

Die zusätzliche Unterbrechung soll vollständig in die Nachspielzeit einfließen. Bei einem Spiel mit sechs Treffern könnten dadurch allein durch die neuen Torpausen bis zu viereinhalb zusätzliche Minuten entstehen.

Für torlose Begegnungen ändert sich dagegen nichts.

Ein 0:0 soll damit auch künftig nach 90 Minuten genau das bieten, was Zuschauer bereits heute erwarten können: Fußball ohne Tore und ohne zusätzliche Werbeunterbrechung.

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02.09.2026

Verbraucher

Zuckersteuer: Für Geburtstagskuchen soll Ausnahme gelten – aber nur mit Kerzen

Amtlich Falsch Redaktion · 02.09.2026, 09:10 Uhr · Ressort Politik

Zuckersteuer: Für Geburtstagskuchen soll Ausnahme gelten – aber nur mit Kerzen
Die Titelseite dieser Ausgabe. Bild: Amtlich Falsch Redaktion

Im Zuge der geplanten Zuckersteuer wird offenbar über Ausnahmen für besondere gesellschaftliche Anlässe diskutiert. Geburtstagskuchen könnten demnach von der Abgabe befreit werden. Voraussetzung soll allerdings sein, dass der Kuchen eindeutig als solcher erkennbar ist.

Nach einem ersten Entwurf sollen Süßwaren grundsätzlich weiterhin unter die neue Abgabe fallen. Bei Geburtstagen werde Kuchen und Torten jedoch ein besonderer gesellschaftlicher Stellenwert zugeschrieben.

Eine vollständige Besteuerung könne dazu führen, dass „traditionelle Formen des gemeinschaftlichen Feierns unverhältnismäßig belastet werden“.

Deshalb soll für entsprechende Feiern ein sogenannter Geburtstagsfreibetrag gelten.

Entscheidend ist allerdings die Abgrenzung zum gewöhnlichen Kuchenverzehr. Eine Schwarzwälder Kirschtorte könne schließlich sowohl an einem Geburtstag als auch an einem gewöhnlichen Sonntagnachmittag gegessen werden.

Als einfachstes Unterscheidungsmerkmal gelten deshalb Geburtstagskerzen.

Nur Kuchen, auf denen sich zum Zeitpunkt des Servierens mindestens eine Kerze befindet, sollen als steuerbegünstigter Geburtstagskuchen anerkannt werden.

Die Anzahl der Kerzen müsse dabei nicht zwingend dem tatsächlichen Alter des Geburtstagskindes entsprechen. Bei Personen über 50 Jahren soll aus Gründen des Brandschutzes ausdrücklich auf eine sogenannte Sammelkerze ausgewichen werden dürfen.

Auch beim Umfang der Steuerbefreiung sind Grenzen vorgesehen.

Pro eingeladenem Gast soll grundsätzlich ein Stück Kuchen steuerfrei bleiben.

Nachschlag wäre dagegen regulär zu versteuern.

„Der besondere gesellschaftliche Zweck ist mit dem ersten Stück grundsätzlich erfüllt“, heißt es in der Begründung.

Für Kindergeburtstage soll eine Sonderregelung gelten. Dort könnte zusätzlich ein weiteres Stück steuerfrei bleiben, sofern es ausdrücklich für den Heimweg vorgesehen ist.

Problematisch werden Feiern, bei denen die Kerzen erst nach dem Anschneiden des Kuchens aufgestellt werden.

In diesem Fall könnte die Steuerbefreiung entfallen, da der Kuchen „zum Zeitpunkt der steuerlichen Entstehung noch nicht eindeutig einem Geburtstag zugeordnet werden konnte“.

Bäckereien sollen deshalb künftig bereits bei der Bestellung abfragen können, ob eine Torte für einen Geburtstag bestimmt ist.

Wer die entsprechende Option auswählt, könnte auf dem Kassenbon den Vermerk „steuerbegünstigter Anlasskuchen“ erhalten.

Eine Altersprüfung des Geburtstagskindes sei zunächst nicht vorgesehen. Bei auffälligen Fällen – etwa mehreren steuerbegünstigten Geburtstagskuchen innerhalb weniger Wochen – könnten Finanzämter jedoch einen Nachweis des jeweiligen Anlasses verlangen.

Als ausreichend gelten sollen Personalausweis, Geburtsurkunde oder andere geeignete Unterlagen, aus denen sich das Geburtsdatum eindeutig ergibt.

Besonders wichtig ist dabei der Zeitpunkt der Dekoration.

Der Versuch, einen gewöhnlichen Kuchen erst unmittelbar vor dem Verzehr durch das Einstecken einer Kerze steuerlich umzuwidmen, soll ausdrücklich nicht anerkannt werden.

Die Kerze müsse bereits Bestandteil des ursprünglichen Feierkonzepts gewesen sein.

Für Familien bedeutet das vor allem, dass künftig nicht allein entscheidend wäre, wer Geburtstag hat, sondern wann der Kuchen davon erfahren hat.

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Behörden

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02.09.2026

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02.09.2026

Digital

Dating-App führt TÜV für Profilbilder ein

Amtlich Falsch Redaktion · 02.09.2026, 08:35 Uhr · Ressort Technik & KI

Dating-App führt TÜV für Profilbilder ein
Die Titelseite dieser Ausgabe. Bild: Amtlich Falsch Redaktion

Eine große Dating-Plattform testet ein neues Prüfverfahren für Profilfotos. Nutzer sollen künftig erkennen können, wie aktuell ein Bild ist und ob es digital stark verändert wurde. Ziel sei es, „die Erwartungssicherheit beim Übergang vom digitalen zum persönlichen Kennenlernen zu erhöhen“.

Auslöser seien zahlreiche Beschwerden von Nutzern gewesen, die beim ersten persönlichen Treffen Schwierigkeiten hatten, ihr Gegenüber anhand der hinterlegten Fotos eindeutig zu identifizieren.

Künftig sollen hochgeladene Bilder deshalb automatisch analysiert und mit einem sogenannten Realitätsstatus versehen werden.

Fotos, die älter als drei Jahre sind, erhalten beispielsweise den Hinweis:

„Darstellung möglicherweise nicht mehr aktuell.“

Bei deutlich erkennbarer Bildbearbeitung kann zusätzlich die Kennzeichnung „optisch optimierte Darstellung“ erscheinen.

Betroffen sind insbesondere Filter, die Gesichtsform, Hautbild, Augen, Haaransatz oder Körperproportionen verändern. Korrekturen von Helligkeit, Kontrast oder Bildausschnitt sollen dagegen grundsätzlich ohne Hinweis möglich bleiben.

Werden bei einem Profil größere Abweichungen festgestellt, kann die App einen Realitätsabgleich verlangen.

Dafür muss der Nutzer innerhalb von 72 Stunden ein aktuelles Foto aufnehmen – frontal, bei normalem Tageslicht und ohne Filter.

Brillen dürfen getragen werden, sofern sie „im überwiegenden Alltag tatsächlich Bestandteil des Erscheinungsbildes“ sind.

Schwieriger wird es bei älteren Urlaubsbildern.

Ein Strandfoto aus dem Jahr 2019 dürfe weiterhin verwendet werden, müsse gegebenenfalls jedoch mit dem Hinweis versehen werden:

„Aufnahme entstand unter möglicherweise günstigeren körperlichen Rahmenbedingungen.“

Auch Gruppenbilder sollen künftig strenger behandelt werden. Befinden sich mehrere Personen auf einem Foto, muss eindeutig gekennzeichnet werden, welche davon tatsächlich das Profil betreibt.

Nach Angaben des Unternehmens sei es in der Vergangenheit wiederholt vorgekommen, dass Nutzer beim ersten Treffen eine andere Person aus der Bildgruppe erwartet hätten.

Besonders kontrovers ist eine geplante Bewertung nach persönlichen Treffen.

Nutzer können anschließend freiwillig angeben, ob ihr Date den hinterlegten Profilbildern entsprochen hat. Häufen sich Meldungen über erhebliche Abweichungen, erhält das betreffende Profil zunächst den Status:

„Identität fotografisch nicht zweifelsfrei bestätigt.“

Bei weiteren Meldungen kann ein erneuter Realitätsabgleich verlangt werden.

Die Plattform betont, dass dabei ausdrücklich nicht das Aussehen einer Person bewertet werde. Entscheidend sei ausschließlich die Übereinstimmung zwischen digitaler Darstellung und tatsächlich erschienener Person.

Auch der Kontext eines Fotos könnte berücksichtigt werden.

Bei Aufnahmen neben Sportwagen, Yachten oder anderen besonders prominent dargestellten Gegenständen könne künftig ein zusätzlicher Hinweis erscheinen, sofern aus dem Profil der Eindruck entstehe, diese seien Bestandteil des eigenen Lebensstils.

Als mögliche Kennzeichnung gilt:

„Eigentumsverhältnisse auf Grundlage des Bildmaterials nicht verifizierbar.“

Für Fitnessstudio-Fotos gelten dagegen grundsätzlich dieselben Regeln wie für andere Aufnahmen. Ein angespannt dargestellter Oberkörper allein führe nicht automatisch zu einer Kennzeichnung.

Voraussetzung sei lediglich, dass das Foto den Nutzer in einem Zustand zeige, „der ohne technische oder nachträgliche Unterstützung grundsätzlich reproduzierbar ist“.

Die Plattform erhofft sich von dem Verfahren vor allem weniger unangenehme Überraschungen beim ersten Treffen.

Ein vollständig bestandener Realitätsabgleich soll deshalb künftig mit einem kleinen Prüfzeichen im Profil angezeigt werden.

Es bestätigt allerdings ausschließlich, dass die Person ungefähr so aussieht wie auf ihren Bildern. Für alles Weitere übernimmt die App weiterhin keine Gewähr.

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02.09.2026

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02.09.2026

Stadtleben

Innenstädte verschärfen Hunderegeln: Künftig muss auch Urin aufgenommen werden

Amtlich Falsch Redaktion · 02.09.2026, 08:20 Uhr · Ressort Gesellschaft

Innenstädte verschärfen Hunderegeln: Künftig muss auch Urin aufgenommen werden
Die Titelseite dieser Ausgabe. Bild: Amtlich Falsch Redaktion

Mehrere Kommunen wollen ihre Innenstädte sauberer machen und prüfen deshalb eine Erweiterung bestehender Hundeverordnungen. Während Halter für feste Hinterlassenschaften ihrer Tiere bereits Beutel mitführen müssen, soll künftig auch Hundeurin nach Möglichkeit unmittelbar beseitigt werden.

Hintergrund seien zunehmende Beschwerden über verschmutzte Hauseingänge, Laternenmasten und Gebäudefassaden. Vor allem an stark frequentierten Straßen könnten sich einzelne Stellen innerhalb kurzer Zeit zu regelrechten „urinären Belastungsschwerpunkten“ entwickeln.

Bislang beschränkten sich kommunale Vorschriften überwiegend auf feste Hinterlassenschaften. Das sei aus Sicht einiger Verwaltungen nicht mehr zeitgemäß.

„Die Konsistenz einer Verunreinigung kann nicht darüber entscheiden, ob der öffentliche Raum anschließend wieder sauber hinterlassen werden muss“, heißt es in einem ersten Konzeptpapier.

Hundehalter sollen deshalb künftig neben den üblichen Kotbeuteln auch ein sogenanntes Urin-Aufnahmemittel mitführen.

Vorgesehen sind beispielsweise saugfähige Einwegtücher oder spezielles Granulat, das unmittelbar nach dem Urinieren auf die betroffene Stelle gegeben und anschließend wieder aufgenommen werden kann.

Die mitzuführende Menge soll sich nach der Größe des Hundes richten.

Für Tiere bis zehn Kilogramm gelten nach ersten Berechnungen rund 50 Gramm Bindemittel pro Spaziergang als ausreichend. Bei größeren Hunden könnten bis zu 150 Gramm erforderlich sein.

Besitzer besonders großer Rassen müssten gegebenenfalls eine zusätzliche Reserve mitführen.

Ein bloßes Nachspülen mit Wasser soll ausdrücklich nicht genügen.

„Durch das Übergießen wird die Verunreinigung lediglich räumlich verlagert“, heißt es in dem Papier. Insbesondere das Ablaufen in Richtung benachbarter Grundstücke oder Straßenrinnen stelle keine ordnungsgemäße Beseitigung dar.

Schwieriger ist die Situation, wenn ein Hund direkt an einen Laternenmast oder eine Hauswand uriniert.

Hierfür werden spezielle saugfähige Tücher erprobt, die unmittelbar an die betroffene Oberfläche gedrückt werden können.

Für Rüden befindet sich zudem eine sogenannte mobile Auffangmanschette in der fachlichen Bewertung. Sie soll insbesondere in Fußgängerzonen bereits während des Urinierens einen Teil der Flüssigkeit aufnehmen.

Die Kommunen betonen allerdings, dass Hundehalter ihre Tiere nicht grundsätzlich am Urinieren hindern müssten.

Es gehe ausschließlich darum, „die daraus entstehende Verunreinigung nach Abschluss des Vorgangs ordnungsgemäß zu beseitigen“.

Auch Kontrollen sollen möglich sein.

Wie bereits bei Kotbeuteln könnte künftig allein das Nichtmitführen eines geeigneten Urinaufnahmemittels als Ordnungswidrigkeit gelten – unabhängig davon, ob der Hund während des Spaziergangs tatsächlich uriniert.

Halter müssten auf Nachfrage nachweisen können, dass sie ausreichend Material dabeihaben.

Bereits verwendetes Granulat soll dabei nicht als Reserve gelten.

Besonders kompliziert wird es bei mehreren Hunden. Wer mit zwei Tieren unterwegs ist, benötigt entsprechend eine höhere Aufnahmekapazität.

Die gemeinsame Nutzung eines einzigen Sets wäre nur zulässig, wenn dessen Aufnahmevermögen nachweislich für sämtliche mitgeführten Tiere ausreicht.

Auch die Frage, wann eine betroffene Stelle als ausreichend gereinigt gilt, beschäftigt die Verwaltungen.

Eine Arbeitsgruppe befasst sich dazu mit sogenannten Restfeuchtewerten.

Eine sichtbare Verfärbung des Pflasters soll allerdings nicht automatisch einen Verstoß darstellen, solange der Halter „nach objektiven Maßstäben eine hinreichende Aufnahmehandlung vorgenommen“ hat.

Kritik kommt von Hundebesitzern, die eine Umsetzung im Alltag für kaum praktikabel halten.

Die Kommunen verweisen darauf, dass auch das Mitführen von Kotbeuteln inzwischen weitgehend selbstverständlich sei. Von Hundehaltern werde deshalb lediglich erwartet, künftig entsprechend auf eine weitere Form tierischer Hinterlassenschaften vorbereitet zu sein.

Eine Ausnahme bei schlechtem Wetter soll es nicht geben.

Regen könne zwar zur natürlichen Verdünnung beitragen. Als Beseitigung durch den Hundehalter werde er jedoch nicht anerkannt.

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Behörde erhebt Steuern auf neu geschaffenes Land

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02.09.2026

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Eine deutsche Kommune sorgt mit einer ungewöhnlichen Neuauslegung ihrer Parkraumsatzung für Diskussionen. Künftig sollen auch bestimmte Fahrzeuge ohne eigenen Motor für die Nutzung öffentlicher Abstellflächen bezahlen. Betroffen sind offenbar vor allem junge Familien.

Ausgangspunkt der Entscheidung war eine interne Prüfung des Ordnungsamtes. Mitarbeiter hatten festgestellt, dass vor Cafés, Arztpraxen und Kindertagesstätten regelmäßig größere Gefährte über längere Zeit auf öffentlichen Flächen abgestellt würden, ohne dass hierfür bislang Gebühren erhoben werden.

Zunächst ging die Verwaltung davon aus, dass es sich um Fahrräder oder Lastenräder handelte. Bei mehreren Vor-Ort-Kontrollen stellte sich jedoch heraus, dass ein erheblicher Teil der beanstandeten Fahrzeuge Kinderwagen waren.

Nach Auffassung der Behörde erfüllt ein handelsüblicher Kinderwagen wesentliche Voraussetzungen eines parkenden Fahrzeugs: Er verfüge über mehrere Räder, könne gesteuert werden, beanspruche öffentlichen Raum und befinde sich während des Abstellens nachweislich nicht in Bewegung.

„Dass der Antrieb überwiegend durch Eltern erfolgt, ändert zunächst nichts am Flächenverbrauch“, heißt es aus Verwaltungskreisen. Entscheidend sei, dass der Kinderwagen während eines Cafébesuchs teilweise länger auf derselben Stelle verbleibe. Eine kostenlose Nutzung öffentlichen Raums könne anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber schwer vermittelbar sein.

Besonders kompliziert ist die Situation bei Zwillingswagen. Wegen ihrer größeren Breite prüft die Stadt derzeit einen sogenannten Flächenmehrbedarf, der einen Aufschlag von bis zu 50 Prozent rechtfertigen könnte. Geschwisterwagen mit zusätzlichem Trittbrett könnten nach ersten Berechnungen sogar in eine eigene Tarifklasse fallen.

Für Eltern von Neugeborenen soll es allerdings eine Übergangsregelung geben. Kinderwagen, deren Insassen jünger als sechs Wochen sind, könnten auf Antrag von der Gebühr befreit werden. Dafür sei neben der Geburtsurkunde auch nachzuweisen, „dass das betreffende Kind zum Zeitpunkt des Parkvorgangs tatsächlich mitgeführt wurde“.

Tragetücher bleiben nach aktuellem Stand gebührenfrei. Das Ordnungsamt weist jedoch darauf hin, dass abgestellte Babytragen rechtlich noch nicht abschließend bewertet seien.

Auch die Frage nach Parkscheiben sorgt für Schwierigkeiten. Da Kinderwagen üblicherweise keine Windschutzscheibe besitzen, empfiehlt die Verwaltung, den Parkschein „gut sichtbar im Bereich des Verdecks“ anzubringen. Bei Regen sei der Bürger selbst für ausreichenden Witterungsschutz verantwortlich.

Eine Mutter, die wegen eines Arzttermins 38 Minuten lang vor einer Praxis geparkt hatte, erhielt bereits ein Verwarnungsgeld. Ihr Einwand, sie habe den Kinderwagen währenddessen mehrfach bewegt, wurde zurückgewiesen: „Rangieren beendet keinen Parkvorgang.“

Die Stadt betont unterdessen, dass es nicht darum gehe, Familien zusätzlich zu belasten. Ziel sei lediglich eine „faire und zeitgemäße Bewirtschaftung des zunehmend knappen öffentlichen Abstellraums“.

Ob künftig auch Einkaufswagen, Rollkoffer oder abgestellte Schubkarren gebührenpflichtig werden, soll eine eigens eingerichtete Arbeitsgruppe prüfen.

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02.09.2026

Verkehr

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Die Deutsche Bahn reagiert auf die hohe Auslastung zahlreicher Fernzüge mit einem neuen Reservierungsmodell. Auf besonders stark frequentierten Verbindungen sollen Fahrgäste künftig auch bestimmte Ste…

02.09.2026

Handel

Supermarktkette führt Trinkgeld an der Kasse ein

Eine große deutsche Supermarktkette testet in ersten Filialen ein neues Bezahlsystem. Nach Abschluss des Einkaufs können Kunden künftig freiwillig einen zusätzlichen Betrag für den Kassiervorgang hint…

02.09.2026

Handel

Supermarktkette führt Trinkgeld an der Kasse ein

Amtlich Falsch Redaktion · 02.09.2026, 07:40 Uhr · Ressort Wirtschaft

Supermarktkette führt Trinkgeld an der Kasse ein
Die Titelseite dieser Ausgabe. Bild: Amtlich Falsch Redaktion

Eine große deutsche Supermarktkette testet in ersten Filialen ein neues Bezahlsystem. Nach Abschluss des Einkaufs können Kunden künftig freiwillig einen zusätzlichen Betrag für den Kassiervorgang hinterlassen. Das Unternehmen spricht von einer „neuen Kultur der Wertschätzung im stationären Einzelhandel“.

Das Verfahren soll zunächst in ausgewählten Filialen erprobt werden. Nach dem Auflegen der Karte oder dem Start des digitalen Bezahlvorgangs erscheint auf dem Terminal nicht mehr unmittelbar die Bestätigung des Kaufbetrags, sondern zunächst eine zusätzliche Auswahl.

Kunden können dort einen vorgeschlagenen Betrag übernehmen oder einen eigenen Wert eingeben. Nach Angaben des Unternehmens sei die Zahlung vollkommen freiwillig und solle lediglich die Möglichkeit schaffen, „besonders freundliche, schnelle oder sorgfältige Kassierleistungen unmittelbar zu honorieren“.

Für Irritationen sorgt allerdings die Höhe der vorgeschlagenen Beträge.

Eine Kundin berichtete, ihr Einkauf habe 44,08 Euro gekostet. Auf dem Terminal sei anschließend automatisch angeboten worden, den Gesamtbetrag auf 50 Euro aufzurunden.

Daneben habe lediglich die deutlich kleinere Auswahl „Anderen Betrag wählen“ gestanden.

„Die Kassiererin war wirklich freundlich“, sagte die Kundin. „Aber 5,92 Euro Trinkgeld für einen Wocheneinkauf hatte ich nicht eingeplant.“

Die Supermarktkette weist die Kritik zurück. Es gehe ausdrücklich nicht darum, einzelne Scanvorgänge zu bepreisen. Vielmehr solle die gesamte „zwischenmenschliche Qualität des Checkout-Erlebnisses“ berücksichtigt werden.

Besonders aufmerksam beobachtet wird dabei auch die Position des Bezahlterminals. Dieses befindet sich während der Auswahl unmittelbar vor der Kassiererin.

Nach Angaben des Unternehmens könne das Kassenpersonal zwar nicht erkennen, welchen konkreten Betrag ein Kunde auswähle. Sichtbar sei jedoch, ob der sogenannte Wertschätzungsdialog erfolgreich abgeschlossen wurde.

Wer keinen zusätzlichen Betrag zahlen möchte, kann den Bezahlvorgang weiterhin ohne Trinkgeld abschließen. Dafür muss zunächst die Option „Anderen Betrag wählen“ geöffnet und anschließend 0,00 Euro eingegeben werden.

Das Unternehmen betont, dass damit jederzeit eine kostenlose Auswahlmöglichkeit bestehe.

Auch der Umfang der erbrachten Leistung könnte künftig in die vorgeschlagenen Beträge einfließen. Musste während des Einkaufs beispielsweise ein Preis manuell korrigiert, eine Altersfreigabe durchgeführt oder eine Störung mit einem Pfandbon geklärt werden, könnte das System einen höheren Betrag empfehlen.

Begründet wird dies mit dem zusätzlichen persönlichen Betreuungsaufwand.

Für kleinere Einkäufe sollen dagegen feste Beträge getestet werden. Wer lediglich eine Flasche Wasser oder eine Packung Kaugummi kauft, könnte künftig zwischen 50 Cent, 1 Euro und 2 Euro wählen.

Verbraucherschützer sehen vor allem die Gestaltung des Bezahlvorgangs kritisch. Eine freiwillige Zahlung müsse auch tatsächlich als freiwillig wahrgenommen werden und dürfe nicht dadurch erschwert werden, dass die Ablehnung hinter mehreren Auswahlfeldern verborgen sei.

Das Unternehmen hält den bisherigen Ablauf für transparent. Kunden könnten sich schließlich jederzeit gegen eine zusätzliche Zahlung entscheiden.

Auch der Hinweis, dass Kunden ihre Waren nach dem Scannen in der Regel selbst einpacken, ändere daran nichts. Das Einpacken sei eine „individuelle Entscheidung des Kunden“ und nicht Bestandteil der eigentlichen Kassierleistung.

Für die Testphase soll nun vor allem ausgewertet werden, wie häufig Kunden die vorgeschlagenen Beträge übernehmen und wie häufig sie die Auswahl manuell auf null setzen.

Ob sich dabei tatsächlich die Wertschätzung für das Kassenpersonal erhöht oder lediglich die Aufmerksamkeit beim Bezahlen, soll nach Abschluss des Tests ausgewertet werden.

— Ende der Meldung. Weitere folgen, sobald sie erfunden sind. —

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Die Redaktion

Über Amtlich Falsch

Die Amtlich Falsch ist Deutschlands einzige Zeitung, die jede Meldung vor Veröffentlichung sorgfältig erfindet. Gegründet 2026, berichtet sie über Dinge, die nie passiert sind – aber erschreckend gut passieren könnten. Unsere Redaktion arbeitet nach strengen Qualitätsgrundsätzen: Kein Artikel verlässt das Haus, bevor er nicht von mindestens zwei Behörden für unmöglich erklärt wurde.

Philipp Zerna, Chefredakteur
Der Chefredakteur bei der gestrigen Redaktionssitzung. Er hatte den Vorsitz. Und das Protokoll. Und den Kaffee.

Der Chefredakteur

Philipp Zerna, 32, gründete die Amtlich Falsch, nachdem ihm auffiel, dass die Wirklichkeit zunehmend schlecht erfunden ist. Als Chefredakteur leitet er ein eingespieltes Team, das aus ihm besteht – in den Rollen Chefredakteur, Redakteur, Praktikant und Beschwerdestelle.

Zernas Credo: „Satire darf alles. Sie muss nur vorher den richtigen Antrag stellen." Unter seiner Leitung entstanden investigative Enthüllungen über Steuerrecht für spontan entstandenes Land, reservierbare Stehplätze und die Rücknahme von Hundeurin – allesamt falsch, allesamt amtlich dokumentiert.

Wenn er nicht gerade Meldungen erfindet, prüft er Meldungen auf ihren Wahrheitsgehalt – und sortiert sie aus.

Redaktionsstatuten

1. Jede Meldung wird vor Veröffentlichung auf Wahrheitsgehalt geprüft – und im Falle eines Fundes umgehend entfernt.
2. Quellen werden grundsätzlich nicht genannt, weil es sie grundsätzlich nicht gibt.
3. Druckfehler werden nur dann korrigiert, wenn sie versehentlich Sinn ergeben.
4. Die Redaktion ist unabhängig, überparteilich und nur ihrem einzigen Gesellschafter gegenüber rechenschaftspflichtig: der Realität, vorbehaltlich Prüfung.

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Friedensstraße 30b
68804 Altlußheim

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E-Mail: redaktion.amtlichfalsch@gmail.com

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